Satzung des Vereins Gesellschaft Historisches Berlin e.V.
(Eintragung der Neufassung am 7. Mai 2004)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „ Gesellschaft Historisches Berlin e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Tätigkeiten des Vereins
  1. Der Verein setzt sich dafür ein, in Berlin historische Bausubstanz zu erhalten, zu ergänzen und ggf. in traditioneller Formensprache zu erneuern. Hierfür wirbt der Verein, indem er die Geschichte, insbesondere die Baugeschichte Berlins pflegt und bestrebt ist, im Sinne seiner Zielsetzungen Einfluss zu nehmen.
  2. Mit Ausstellungen, Vorträgen, Diskussionen, Symposien, Führungen und Publikationen klärt der Verein über die baugeschichtliche und städtebauliche Entwicklung Berlins auf. Hauptschwerpunkt der Vereinstätigkeit ist die Volksbildung in diesem Bereich. Der Verein hält darüber hinaus Kontakt zu den politischen Entscheidungsträgern.
§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung anerkennt, die Verwirklichung der Vereinszwecke unterstützt und den Jahresbeitrag leistet.
  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Aufnahmebestätigung.
  3. Eine Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes; sie ist beitragsfrei.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Streichung, Austritt oder Ausschluss.
  2. Die Streichung erfolgt, wenn das betreffende Mitglied seinen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht bezahlt.
  3. Ein Austritt ist dem Vorstand durch schriftliche Austrittserklärung bekannt zu geben.
  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins und seiner Satzung verstößt. Vor einem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Monate vor Beschlussfassung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Eine Rückerstattung des Jahresbeitrages, von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6 Mitgliedsbeitrag
  1. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März eines Jahres im voraus fällig.
  2. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
§7 Die Organe
Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand ( Gesamtvorstand )
§8 Der Vorstand
  1. Der Vorstand ( Gesamtvorstand ) besteht aus 3 bis zu 9 Mitgliedern, nämlich
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister und bis zu 6 weiteren Mitgliedern.
  2. Zur Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei der Vorstandsmitglieder zu I.- III. gemeinschaftlich berechtigt.
  3. Der Gesamtvorstand wird von den Vereinsmitgliedern auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führt er die Amtsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
  4. Sollte der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheiden, kann der verbleibende Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Vorstandes ein Vorstandsmitglied als geschäftsführenden Vorstand bestimmen.
  5. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
  6. Zur Beratung des Vorstandes kann dieser einen Beirat berufen.
§9 Die Mitgliederversammlung
  1. Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und unter Einhaltung einer 2-Wochenfrist einzuladen ist. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand ein.
  2. Anträge der Mitglieder sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle einzureichen; Initiativanträge sind möglich.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter auf Vorschlag des Vorstandes.
  4. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Wahlleiter mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift des Protokolls einzusehen.
  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Kassenberichtes des Schatzmeisters
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl des Gesamtvorstandes
    6. Wahl der Kassenprüfer
    7. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    8. Beschlussfassungen zu Fragen der Vereinstätigkeit, zu Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
  7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von 10% der Mitglieder – unter Angabe der Gründe – binnen eines ( 1) Monats einberufen.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Stimmen in offener Abstimmung durch Handzeichen.
  2. Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters erfolgt in getrenntem Wahlgang in geheimer schriftlicher Abstimmung. Gewählt ist, wer für die jeweilige Funktion die jeweils meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
  3. Die Zahl der Mitglieder des übrigen Gesamtvorstandes für die nächste Wahlperiode wird in offener Abstimmung durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der Stimmen festgelegt.
  4. Die Wahl der Mitglieder des übrigen Gesamtvorstandes erfolgt in einem Wahlgang in geheimer schriftlicher Abstimmung. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§11 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke gemäß §2 der Satzung in Berlin zu verwenden hat.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.